Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2017
§ 15a

§ 15a – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse

(1) Verpflichtete, die eine Übertragung von Kryptowerten ausführen, deren Begünstigter oder Auftraggeber eine selbst gehostete Adresse ist, haben das mit der Übertragung verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter Finanzsanktionen und gezielter Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie angemessene Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen. (2) Risikomindernde Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen, gegebenenfalls auch in Kombination miteinander: die Erhebung, Überprüfung und Speicherung der Identität des Begünstigten oder Auftraggebers sowie des wirtschaftlich Berechtigten der selbst gehosteten Adresse, normal normal Maßnahmen zur Ermittlung der Herkunft und des Ziels der zu übertragenden Kryptowerte, normal normal die verstärkte, kontinuierliche Überwachung dieser Transaktionen und der mit diesen Transaktionen in Verbindung stehenden Geschäftsbeziehung oder normal normal andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter Finanzsanktionen und gezielter Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Verpflichtete müssen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Übertragung von Kryptowerten an selbst gehostete Adressen bewerten.
  • Sie müssen auch das Risiko der Umgehung von Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung berücksichtigen.
  • Es sind angemessene Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich.
  • Zu den Maßnahmen gehören die Identitätsüberprüfung des Begünstigten und des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Überwachung der Transaktionen.
  • Weitere Maßnahmen können zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergriffen werden.